Recht, Steuern und Finanzen

Buchhaltung 2018: Änderungen bei der Umsatzsteuer im Überblick

Umsatzsteuer

Bei der Bearbeitung von Umsatzsteuer-Sachverhalten sind für 2018 wieder eine Vielzahl von Rechtsänderungen zu beachten – ausgelöst durch Gesetzgeber, Rechtsprechung von EuGH und BFH sowie Finanzverwaltung. Das sichere Beherrschen der aktuellen umsatzsteuerlichen Vorschriften ist zwingende Voraussetzung für die tägliche Arbeit in der Buchhaltung. Nur so können potentielle umsatzsteuerliche Risikobereiche rechtzeitig erkannt bzw. gestalterische Handlungsspielräume genutzt werden.

So tritt ab dem kommenden Jahr eine Änderung in Kraft, die eine punktuelle Erweiterung der Steuerbefreiung bedeutet. Konkret geht es um die Befreiung für die Verwaltung von Sondervermögen, wie es in § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes heißt. Steuerfrei ist demnach die Verwaltung von:

  • Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere
  • mit diesen vergleichbare alternative Investmentfonds
  • Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Abgabefrist verlängert

Es gibt nicht nur Veränderungen für vereinzelte Sondervermögen, sondern alle können sich darüber freuen, dass ab dem 01.01.2018 neue Abgabefristen für die Umsatzsteuer gelten. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen verlängert. Die neuen Fristen gelten aber erstmals für die Umsatzsteuererklärung 2018, die dann regelmäßig bis zum 31.7.2019 zu übermitteln ist. Wer einen Steuerberater hinzuzieht, der kann sich sogar bis zum 31.12.2019 Zeit lassen.

Aber Achtung, für die kommende Umsatzsteuererklärung 2017 bleibt die Frist bis zum 31.5.2018 bestehen. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist bis zum Jahresende 2018.

Formulare im gleichen Look

Die Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2017 haben sich gegenüber dem Vorjahr nur unwesentlich verändert. Neu sind allerdings die Zeilen 22 und 23. Wer in Zeile 22 eine „1″ einträgt, signalisiert, dass er über die Angaben in der Erklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt haben will. Diese müssen auf einem gesonderten Blatt angegeben werden, welches die Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu tragen hat. In diesem Fall erfolgt die Steuerfestsetzung nicht automationsgestützt, sondern die Erklärung wandert durch die Hände eines Amtsträgers und wird manuell geprüft.

Die Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2018 sind bereits öffentlich abrufbar. Die wichtigste Änderung befindet sich in der Anlage UR. Diese ist ab 2018 in den Hauptvordruck integriert, der zukünftig sechs Seiten umfasst.

Neue Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018

Auch die Muster der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018 haben sich gegenüber dem Vorjahr ein wenig verändert. Neben redaktionellen Anpassungen wurde der Eintrag „Steuer infolge Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen u. ä. wegen Steuersatzänderung“ in den Abschnitt „Andere Steuerbeträge“ verschoben, wodurch sich einige Zeilennummern verschieben. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Kluge Planung für 2018/2019 In Bezug auf das Umsatzsteuerrecht gibt es im Jahr 2017/2018 nur kleine Veränderungen. Doch der Jahreswechsel 2018/2019 kann es in sich haben, wenn die EU-Kommission ihre Pläne durchsetzt. Bereits seit 25 Jahren arbeitet die EU an einer umfassenden Reform der Mehrwertsteuer, die alle Mitgliedsstaaten betrifft. Es werden noch einige Jahre ins Land gehen, bis diese Reform endgültig abgeschlossen ist. Dennoch müssen sich Buchhaltungen auf größere technische und organisatorische Änderungen zum 01.01.2019 einstellen. Daher sollte eine entsprechende Vorlaufzeit eingeplant werden.