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Anlagevermögen

Beschreibung im Lexikon

Anlagevermögen

Der Gesetzgeber verlangt von zur Buchhaltung verpflichteten Kaufleuten, dass sie regelmäßig eine Bilanz nach der Beendigung eines Geschäftsjahres aufstellen. In den einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist geregelt, in welcher Position jeder Vermögensgegenstand auszuweisen ist.

Anlagevermögen erscheint als erster Posten auf der Aktivseite der Bilanz. Im Gegensatz zum kurzfristigen Umlaufvermögen erfasst das Anlagevermögen Objekte, die für längere Zeit im Unternehmen verbleiben und der Leistungserstellung dienen. Auch die aufwendigere Liquidierbarkeit zählt zu den Merkmalen der Aktiva des Anlagevermögens: Die einzelnen Werte lassen sich regelmäßig schwerer verkaufen als die im Umlaufvermögen gezeigten Objekte.

Das immaterielle Anlagevermögen

Das Anlagevermögen ist gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften in immaterielle und materielle Werte zu gliedern, die separat in der Bilanz zu zeigen sind. Als immaterielles Anlagevermögen gelten dabei alle nicht körperlichen Werte, deren Bestimmung in der dauerhaften Nutzung für den Geschäftsbetrieb liegt. Im Einzelnen handelt es sich dabei beispielsweise um:

  • Patente und ähnliche Rechte
  • Konzessionen
  • Software

Unternehmen dürfen selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren. Es besteht für diesen Ansatz ein Wahlrecht. Außerdem gehört der Firmenwert zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Für diese Position ist die Bezeichnung Goodwill weit verbreitet. Ein Firmenwert ergibt sich beim Kauf eines Unternehmens. Er resultiert aus dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Preis und dem Wert der Vermögensgegenstände des erworbenen Unternehmens nach Abzug von dessen Schulden.

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Das materielle Anlagevermögen

Experten bezeichnen diese Art von Anlagevermögen häufig als Sachanlagen. Es handelt sich bei materiellem Anlagevermögen konkret um Grundstücke und Gebäude, die im Besitz des Unternehmens sind. Ebenso sind Wertpapiere, die der Betrieb langfristig behalten möchte, unter diesem Bilanzposten anzusetzen. Das Gleiche gilt für technische Anlagen und Maschinen, wie zum Beispiel Fertigungsstraßen, Druckmaschinen oder Montageanlagen. Genauso gehört die Betriebs- und Geschäftsausstattung wie beispielsweise eine Ladeneinrichtung oder hochwertige Möbel zu den Sachanlagen.

Die Bewertung des Anlagevermögens

Der Gesetzgeber schreibt neben der Art des Ansatzes von Anlagevermögen in der Bilanz auch dessen Bewertung vor. Im Handelsgesetzbuch regeln verschiedene Paragraphen, welchen Grundsätzen ein ordentlicher Kaufmann beim Wertansatz von immateriellen und materiellen Vermögensgegenständen zu folgen hat. Diese Vorschriften zielen darauf ab, Bilanzen vergleichbar zu machen.

Grundsätzlich sind sämtliche Posten des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Alle Posten, die das Unternehmen zur eigenen dauerhaften Nutzung selbst herstellt, müssen zu Herstellungskosten angesetzt werden. Gesetzliche Vorschriften regeln, welche Einzel- und Gemeinkosten zu den Herstellungskosten zählen. Nicht abnutzbare Aktiva, wie zum Beispiel Grundstücke, sind zu jedem Bilanzstichtag mit ihren historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Falls sie an Wert verlieren, zum Beispiel durch eine Verschlechterung ihrer Nutzungsfähigkeit, sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Auf Anlagevermögen, das einem Werteverzehr im Zeitablauf unterliegt, wie beispielsweise technische Anlagen und Maschinen, nimmt der Bilanzierende regelmäßig Abschreibungen vor. Diese mindern sowohl das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Ergebnis als auch den Wert des Vermögensgegenstandes in der Bilanz. Das Anlagengitter bildet einen Teil des Anhangs und verdeutlicht die Wertentwicklung des Anlagevermögens.

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