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GbR

Beschreibung im Lexikon

GbR

GbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine Personengesellschaft, die Gründung erfordert mindestens zwei Gesellschafter. Diese haften zu gleichen Teilen mit ihrem Privatvermögen, können jedoch im Gesellschaftervertrag Sonderregelungen vereinbaren. Der Vertrag kann schriftlich oder mündlich getroffen werden. Ein Mindeststartkapital ist zur Gründung nicht erforderlich.

Ihre Gründung stellt nur geringe Anforderungen an Formalitäten. Geeignet ist sie als eine mögliche Rechtsform von Unternehmen beispielsweise für Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften oder Freiberufler.

Die GbR kann zu jedem erlaubten gewerblichen Zweck gegründet werden. Sie stellt allerdings kein Handelsgewerbe, sondern ein Kleingewerbe dar. Von einem Handelsgewerbe ist die Rede, wenn ein nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig ist. Wird aus dem Kleingewerbe ein Handelsgewerbe, wird die GbR automatisch zur OHG.

Ins Handelsregister eingetragen wird sie nicht und kann daher auch nicht als Firma auftreten. Die Geschäftsunterlagen und -briefe sind immer mit den vollständigen Namen aller Gesellschafter auszustatten. Zusätzlich kann die GbR eine Geschäftsbezeichnung führen, beispielsweise: Maier und Müller GbR, Architekten.

Was muss bei der Gründung beachtet werden?

Zahlreiche Fragen müssen geklärt werden, beispielsweise:

  • Welchem Zweck soll die GbR dienen? Soll sie eine Geschäftsbezeichnung führen?
  • Ist Startkapital vorhanden? Wer bringt wie viel ein?
  • Wie wird die interne Haftungsverteilung geregelt?
  • Wer übernimmt Geschäftsführung und Vertretung der GbR?
  • Wie wird die Tätigkeitsvergütung gestaltet, wie die Gewinn- und Verlustverteilung?
  • Welche Regelungen sollen zum Wettbewerbsverbot getroffen werden?
  • Wann ist die Abtretung von Geschäftsanteilen möglich?
  • Was geschieht im Todesfall/bei Ausscheiden eines Gesellschafters?

Auch darüber, wie die Erfordernisse im Bereich Steuern und Buchhaltung erfüllt werden können, muss Klarheit herrschen. Ein wichtiges Instrument hierfür ist der Gesellschaftervertrag.

Der Gesellschaftervertrag

Im Gesellschaftervertrag wird beispielsweise festgelegt, wer welche Entscheidungen eigenständig treffen darf und wann gemeinsame Beschlüsse notwendig sind. Auch alle anderen oben aufgeführten Fragen können hier geregelt werden.

Für den Gesellschaftervertrag gibt es Vorlagen, beispielsweise bei der IHK. Grundsätzlich ist er jedoch formfrei. Ein sorgfältig unter Anleitung eines Juristen ausgearbeiteter Vertrag sorgt für Orientierung in der Zusammenarbeit und Sicherheit im Konfliktfall. Er verdient daher besondere Aufmerksamkeit.

Besteuerung und Buchführung in der GbR

Die Einnahmenüberschussrechnung muss die Dokumentation der Geschäftstätigkeit ermöglichen, sodass Einnahmen und Ausgaben, der Umsatz, Gewinne und Verluste sich eindeutig nachvollziehen lassen. Eine weitergehende Bilanzierungspflicht entsteht für eine GbR erst dann, wenn die Umsätze 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro übersteigen.

Tipp:

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Die an Gesellschafter ausgezahlten Gehälter können nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden. Auf Grundlage der Gewinnzuteilung an die Gesellschafter werden Steuern bei natürlichen Personen in Form der Einkommenssteuer fällig. Tritt eine GmbH als Gesellschafter auf, findet die Körperschaftsteuer Anwendung.

Die GbR ist gewerbesteuerpflichtig. Die Höhe der Gewerbesteuer bemisst sich anhand der Gewinne und dem Hebesatz der Gemeinde, in der die GbR ansässig ist. Umsatzsteuer für die erbrachten Lieferungen und Leistungen muss die Gesellschaft an das Finanzamt abführen, es sei denn, sie ist aufgrund sehr geringer Umsätze davon befreit.

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