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Gewerbeabmeldung

Beschreibung im Lexikon

Gewerbeabmeldung

Bei Aufgabe oder Verlegung des Betriebs muss eine Gewerbeabmeldung erfolgen. Wer seinen Betrieb aufgibt, muss lediglich für die Abmeldung sorgen. Gewerbetreibende hingegen, die ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, müssen das Gewerbe am alten Standort abmelden und am neuen Standort anmelden. Zuständig ist immer das Gewerbeamt der Gemeinde am Ort der Betriebsstätte. Bei vielen Kommunen ist die Meldung online möglich.

Grundlage der Gewerbeabmeldung

Die Gewerbeordnung regelt die Pflicht, alle Änderungen anzuzeigen, in § 14. In der Gewerbeordnung sind alle Rahmenbedingungen zu finden, die mit der An- oder Abmeldung eines Gewerbes in Verbindung stehen. Jeder inländische Gewerbetreibende ist verpflichtet, ein Gewerbe anzuzeigen und Änderungen zu melden. Die Abmeldung dient dazu, den Behörden die Überwachung über die Ausübung des Gewerbes zu ermöglichen.

Gründe für eine Gewerbeabmeldung

Bei der Abmeldung ist ein entsprechendes Formular auszufüllen sowie gegebenenfalls eine Gebühr zu entrichten. Ob Kosten entstehen, ist von der jeweiligen Gemeinde abhängig. Es gibt verschiedene Gründe für die Abmeldung, dazu zählen:

  • Vollständige Aufgabe des Betriebs
  • Umzug in eine andere Gemeinde
  • Rechtsformwechsel
  • Verkauf des Gewerbebetriebs
  • Erbfolge
  • Wirtschaftliche Schwierigkeiten

Wichtig ist, dass das Gewerbe ab dem Abmeldetag nicht mehr ausgeübt wird. Grundsätzlich muss die Information der zuständigen Gemeinde unverzüglich erfolgen. Werden die Behörden nicht innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufgabe informiert, kann eine Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Die angefallenen Gebühren werden dem Betroffenen in Rechnung gestellt.

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Erforderliche Unterlagen

Neben dem Formular ist in der Regel ein aktueller Personalausweis oder ein Reisepass mit Meldebestätigung vorzulegen. Wird die Abmeldung durch einen Vertreter vorgenommen, ist eine entsprechende Vollmacht notwendig. In der Regel ist dies erforderlich, wenn die Meldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder dessen gesetzlichen Vertreter erfolgt. Firmen benötigen eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs. Die Abmeldung muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Die anfallenden Gebühren sind zu entrichten. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, muss für jeden geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Abmeldung ausgefüllt werden. Üblicherweise stellt die Gemeinde nach der Erledigung eine entsprechende Bescheinigung aus.

Information weiterer Behörden

Bei einer Gewerbeabmeldung sind weitere Behörden von der Aufgabe oder Änderung zu unterrichten. Das zuständige Finanzamt muss ebenso unterrichtet werden wie die Krankenversicherung des Gewerbetreibenden. Auch die gesetzliche Unfallversicherung und die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer sollten entsprechende Kenntnis erlangen. Führt der Gewerbetreibende ein Geschäftskonto, bleibt das Konto zunächst in der Regel auch nach Beendigung des Gewerbes bestehen. Forderungen, die nach Geschäftsaufgabe fällig werden, oder Kosten, die noch zu begleichen sind, werden so behandelt, als würde das Gewerbe noch bestehen.

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