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Jugendarbeitsschutzgesetz

Beschreibung im Lexikon

Jugendarbeitsschutzgesetz

Wer Kinder oder Jugendliche in seinem Unternehmen beschäftigt, der muss sich an die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes halten. Die Geschichte des Jugendschutzes geht weit zurück. So gab es die ersten Bemühungen in diese Richtung bereits im 19. Jahrhundert. Nachdem die Industrialisierung stetig zunahm, wurde der Bedarf an festen Regeln für die Arbeitszeit von Kindern und Jugendlicher größer. In Preußen wurde 1839 das erste Verbot ausgesprochen. Es bezog sich auf die Fabrikarbeit von Kindern, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Diese durften nicht mehr in den Fabriken aktiv sein. Auch Regeln für Jugendliche im Alter von bis zu 16 Jahren wurden bereits festgelegt. Deren Arbeitszeit durfte zehn Stunden nicht überschreiten. Die Grundlage für das Jugendarbeitsschutzgesetz, wie es heute bekannt ist, wurde 1960 verabschiedet. Zur damaligen Zeit durften Kinder und Jugendliche nicht länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Wer noch keine 18 Jahre alt war, konnte durch den Arbeitgeber nicht am Fließband oder für die Akkordarbeit eingesetzt werden. Kinderarbeit wurde ausgeschlossen. Es folgten mehrere Anpassungen der Vorgaben. Die letzte Aktualisierung erfolgte im Jahr 1994.

Die Arbeitszeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Für den Arbeitgeber ist das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der Einstellung von Jugendlichen und Kindern bindend. Sowohl die Arbeitszeit als auch der Urlaub werden darin klar definiert. Jugendlichen ist es nicht erlaubt, innerhalb einer 5-Tage-Woche länger als 40 Stunden zu arbeiten. Wird durch den Arbeitgeber eine Mehrarbeit verlangt, muss diese nicht durchgeführt werden. Auch eine Pause ist für Jugendliche unter 18 Jahren verbindlich. Zudem muss diese spätestens 4,5 Stunden nach Arbeitsbeginn genommen werden. Wer täglich bis zu sechs Stunden arbeitet, erhält 30 Minuten Pause. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, darf eine Stunde Pause machen. Die Beschäftigung am Wochenende ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz untersagt. Ausnahmen gibt es lediglich in wenigen Fällen, beispielsweise bei der Arbeit im medizinischen Bereich.

Grundsätzlich muss die Arbeitszeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gibt es jedoch, beispielsweise bei Veranstaltungen oder bei Arbeiten in einer Bäckerei oder im Restaurant. Die Work-Life-Balance spielt bei Jugendlichen dennoch eine große Rolle.

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Der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, hängt davon ab, wie alt der beschäftigte Jugendliche ist:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

Für die Einstellung in einem Betrieb müssen jugendliche Bewerber mindestens 15 Jahre alt sein. Auch hier gibt es Ausnahmen. So können Jugendliche schon vor dem 15. Geburtstag Arbeiten in der Landwirtschaft verrichten, Zeitungen austragen oder kleine Dienste übernehmen.

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