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Kurzarbeit

Beschreibung im Lexikon

Kurzarbeit

Wird die betriebliche Arbeitszeit vorübergehend verringert, handelt es sich um Kurzarbeit. Wirtschaftliche Gründe oder unerwartete Ereignisse können zur Arbeitszeitverkürzung führen. Als Ersatz für das entgangene Arbeitsentgelt übernimmt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Bedingungen die Zahlung von Kurzarbeitergeld, um den Arbeitgeber zu entlasten. Vor Einführung der Kurzarbeit ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Handelt es sich um einen Betrieb ohne Arbeitnehmervertretung oder Tarifvertrag, sind alle Mitarbeiter vor Einführung der Kurzarbeit zu befragen.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit, wenn es sich um einen unvermeidbaren vorübergehenden Arbeitsausfall handelt. Das Kurzarbeitergeld wird für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten gewährt, wobei innerhalb der Bezugsfrist mit einer Wiederaufstockung der Arbeitszeit zu rechnen ist. Nach Ende der Arbeitszeitverringerung setzen die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit fort, der Arbeitgeber darf keine Kündigung aussprechen. Wichtig ist, dass es sich um einen erheblichen Arbeitsausfall handelt und mindestens ein Drittel der Mitarbeiter von der Kurzarbeit betroffen ist. Bei jedem Arbeitnehmer muss durch den Ausfall mit einer Verringerung des Bruttoentgelts um mindestens zehn Prozent gerechnet werden. Eine ausführliche Begründung für die Kurzarbeit ist der Agentur für Arbeit vorzulegen.

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Der Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Jeder Mitarbeiter, der in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und mit einem Lohn- oder Gehaltsausfall von mindestens zehn Prozent rechnen muss, hat einen Anspruch auf Gewährung des Geldes. Die Arbeitnehmer müssen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für geringfügig Beschäftigte sind keine Zahlungen vorgesehen. Nach Angaben der Agentur für Arbeit erhalten Arbeitnehmer, die Entgelteinbußen von weniger als zehn Prozent haben, konjunkturelles Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein Drittel der Mitarbeiter von der Kurzarbeit betroffen ist. Das Geld wird längstens für 12 Monate gezahlt, unter bestimmten Bedingungen ist eine Verlängerung auf 24 Monate möglich.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich auf Basis des Nettoentgeltes. Demnach zahlt die Agentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Muss der Arbeitgeber im Haushalt mindestens ein Kind versorgen, erhöht sich die Zahlung auf 67 Prozent. In der Regel sorgt eine entsprechende Software für die korrekte Berechnung der Zahlungen. Unter Umständen sehen der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen Kurzarbeitergeldzuschuss des Arbeitgebers vor. Die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers haben jedoch keinen Einfluss auf die Höhe des gesetzlichen Ausfallgeldes.

Sozialversicherung während der Kurzarbeit

Während der Arbeitszeitreduzierung bleibt die Sozialversicherung der Arbeitnehmer unverändert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich während dieser Zeit die Beiträge, die auf Basis des reduzierten Entgelts ermittelt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit Beiträge abführen. Die Abgaben errechnen sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll- und dem Istentgelt, wobei der Arbeitgeber Abgaben auf 80 Prozent dieses Betrages entrichten muss. Lohnsteuer wird nicht berechnet.

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