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Lohnsteuer

Beschreibung im Lexikon

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Steuer, die für den erhaltenen Lohn entrichtet werden muss. Lohn ist ein Entgelt, das vertraglich festgelegt ist und das im Rahmen einer nicht selbstständigen Arbeit erzielt wird. Somit handelt es sich bei der Lohnsteuer nicht um eine eigene Steuerart, sondern vielmehr um eine Erhebungsform der Einkommenssteuer. Jeder Arbeitnehmer leistet mit der Lohnsteuer eine Art Vorauszahlung auf die Einkommenssteuerschuld.

Wie viel Lohnsteuer der Arbeitnehmer zahlt, das ergibt sich aus dem monatlichen Lohn und aus der Steuerklasse. Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften zählen nicht nur finanzielle Vergütungen, sondern auch andere Sachbezüge und geldwerte Vorteile. So ist etwa auch die private Nutzung eines Firmenwagens zu versteuern. Freibeträge können die Höhe der Steuer, die der Arbeitnehmer zahlen muss, senken.

Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers

Das Einkommensteuergesetz regelt die Lohnsteuerpflicht. Demnach wird die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber einbehalten. Er hat die Pflicht, die im Anmeldungszeitraum einbehaltene Lohnsteuer seiner Angestellten bis spätestens zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung erfolgt entweder über das finanzamtseigene Portal ElsterOnline oder über eine Software, die über eine entsprechende Schnittstelle verfügt. Einige Unternehmen übertragen die Lohnbuchhaltung auch einem Steuerberater, der diese Pflichten für sie übernimmt.

Das Finanzamt stellt dem Arbeitgeber die Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer in einer Datenbank zum elektronischen Abruf zur Verfügung. Diese werden als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale, abgekürzt ELStAM, bezeichnet. Dazu zählen die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmale sowie der Lohnsteuerfreibetrag. Für das ELStAM-Verfahren muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur den Tag seiner Geburt und die steuerliche Identifikationsnummer geben. Damit kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Angestellten direkt elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.

Pauschale Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten

Wird der Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt, dann kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent erheben. Dafür sind jedoch die folgenden Punkte Voraussetzung:

  • Der Arbeitnehmer ist nicht länger als 18 zusammenhängende Tage beschäftigt.
  • Die Höhe des Arbeitslohns übersteigt durchschnittlich je Arbeitstag nicht mehr als 120 Euro.
  • Der Arbeitslohn darf, auf einen Stundenlohn umgerechnet, durchschnittlich 15 Euro nicht übersteigen.

Soll die Arbeitskraft regelmäßig eingesetzt werden, spricht man von einer Wiederholungsabsicht. Eine Pauschalisierung der Lohnsteuer ist dann nicht mehr möglich.

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Die Höhe der Lohnsteuer

Die Steuerklasse hat Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer. Es gibt insgesamt sechs Steuerklassen, die sich aus dem Familienstatus des Steuerpflichtigen ergeben. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen auch eine höhere Steuer zahlen. Der Steuersatz liegt in Deutschland derzeit zwischen 14 und 42 Prozent des Einkommens. Der zweite Wert ist der Spitzensteuersatz, der 2022 bei einem Einkommen von 58.597 Euro gezahlt wird. Nur wer mehr als 277.826 Euro jährlich verdient, unterliegt dem Höchststeuersatz. Dieser wird auch als Reichensteuer bezeichnet und beträgt 45 Prozent. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Lohnsteuertabelle.

Das Inflationsausgleichsgesetz

Am 2. November 2022 hat die Bundesregierung das Inflationsausgleichsgesetz auf den Weg gebracht. Damit will der Staat seine Bürger von den Effekten der kalten Progression entlasten und die Kaufkraft erhalten. Von der kalten Progression ist die Rede, wenn ein Arbeitnehmer sich trotz einer Gehaltserhöhung weniger leisten kann als davor. Dieses Phänomen liegt an zwei Faktoren. Zum ersten an der Steuerprogression, die besagt, dass der Steuersatz umso höher ist, je mehr Gehalt man verdient. Zum zweiten liegt das an der Inflation. Das bedeutet, dass die Preise für Waren und Dienstleistungen stetig steigen, während die Kaufkraft des Geldes immer geringer wird.

Um hier für viele Entlastungen zu schaffen, werden verschiedene Werte angehoben: der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Unterhaltshöchstwert und die Tarifeckwerte. Jedem Steuerpflichtigen steht ein Grundfreibetrag zu, auf den er keine Steuern entrichten muss. Bei der Einkommensteuererklärung wird dieser Freibetrag automatisch berücksichtigt. Um ihn zu bestimmen, legt der Gesetzgeber ein Existenzminimum fest. Dieses beschreibt, wie viel Geld ein Mensch monatlich benötigt, um seine Existenz sichern und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Der steuerliche Grundfreibetrag für Ledige liegt 2022 bei 10.347 Euro. Im Jahr 2023 soll der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro und ab 2024 auf 11.604 Euro erhöht werden. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge. Einzig die Grenze für den Reichensteuersatz bleibt auch in den Folgejahren bei 277.826 Euro. Die Regierung hält es nicht für geboten, bei der Einkommensklasse für zusätzliche Entlastungen zu sorgen.

Hier eine Übersicht der neuen Tarifeckwerte (Stand: 2. November 2022):

  • Grundfreibetrag für alle Steuerzahler 10.347€ (2022), 10.908€ (2023), 11.604€ (2024)
  • Spitzensteuersatz (42 %) ab 58.597€ (2022), ab 62.827€ (2023), ab 66.779€ (2024)
  • „Reichensteuer“ (45 %) ab 277.826€ (2022), ab 277.826€ (2023), ab 277.826€ (2024)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Auch der Kinderfreibetrag steigt, für das Jahr 2022 beträgt er nun 8.548 Euro. Ab 2023 soll er auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 auf 9.312 Euro. Bei diesen Werten ist der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bereits enthalten.

Lohnsteuerermäßigung beantragen

Der Arbeitnehmer muss nicht erst auf die nächste Steuererklärung warten, um sich die zu viel entrichtete Lohnsteuer zurückzuholen. Wenn er will, dass ihm monatlich gleich ein höherer Nettolohn bleibt, sollte er die Freibeträge direkt beim Finanzamt geltend machen. Dafür stellt er einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Hier bringt er all die Argumente vor, die seine Einkommenssteuer senken, wenn er im Folgejahr die Steuererklärung macht.

Das sind unter anderem der Kinderfreibetrag oder Freibeträge aufgrund hoher Werbungskosten. Dazu zählen nicht nur die Fahrtkosten zur Arbeit und die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Auch hohe Sonderausgaben, wie Unterhaltsleistungen oder Spenden, und hohe außergewöhnliche Belastungen, die etwa durch Krankheit entstehen, können hier angesetzt werden. Dasselbe gilt für alle negativen Einkünfte, die aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden diese Beträge sofort berücksichtigt und die Lohnsteuerabzüge monatlich passend bezahlt. Wer einen Antrag bis zum 31. Januar 2023 stellt, sorgt dafür, dass die Lohnsteuerermäßigung bereits ab Jahresbeginn 2023 berücksichtigt wird. Es empfiehlt sich, den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gleich für einen Zeitraum von zwei Jahren zu stellen.

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