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Personengesellschaft

Beschreibung im Lexikon

Personengesellschaft

Die Personengesellschaft wird auch als Personenunternehmung oder Personalgesellschaft bezeichnet und stellt eine Rechtsform von Unternehmen dar. Unter einer Personengesellschaft versteht man den Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinsam ein bestimmtes Ziel verwirklichen. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Eine Personengesellschaft ist selbst keine juristische Person.

Die Personengesellschaft kann nur von mehreren Gesellschaftern begründet werden, wohingegen die Kapitalgesellschaft auch als Einzelunternehmen geführt werden kann.

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Formen von Personengesellschaften

Zu den Personengesellschaften gehören in Deutschland die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Gründung von Personengesellschaften

Zur Gründung einer Personengesellschaft ist kein Mindestkapital vorgeschrieben und sie erhält einen Freibetrag auf die Gewerbesteuer in Höhe von 24.500 Euro. Der bürokratische Aufwand bei Gründung, Steuer und Buchführungspflicht ist vergleichsweise gering. Die Gründung einer Personalgesellschaft kann für Personen interessant sein, die ein Unternehmen mit geringem unternehmerischem Risiko führen möchten und die Haftung mit ihrem kompletten Vermögen nicht scheuen. Da diese Form der Selbstständigkeit vonseiten des Gesetzgebers nicht an die Aufbringung eines Mindestkapitals gebunden ist, können sich auch Gründer mit geringen finanziellen Mitteln einer Personengesellschaft zusammenschließen.

Haftung bei Personengesellschaften

Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft gibt es bei der Personalgesellschaft eine Trennung zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft. Das bedeutet, dass bei einer Personalgesellschaft die Gesellschafter uneingeschränkt sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen wie auch ihrem jeweiligen Privatvermögen haften. Sie müssen ergo im Zweifelsfall aus eigener Tasche für die Verbindlichkeiten ihres Unternehmens aufkommen.

Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

Der Gewinn aus der Tätigkeit der Personengesellschaft wird im Rahmen der Einkommensteuer für jeden Gesellschafter einzeln besteuert. Er wird meist nach Köpfen verteilt, wobei die Gehälter, die an die Gesellschafter zu zahlen sind, nicht zu den Betriebsausgaben zählen. Gibt es unterschiedliche „Beiträge“ der Gesellschafter, kann die Gewinnverteilung auch anhand dieses Merkmals erfolgen: bei einer KG beispielsweise, in der ein Gesellschafter als Kommanditist auftritt und daher nur mit seiner Einlage haftet, während der andere Gesellschafter als Komplementär mit seinem vollständigen Vermögen in der Pflicht ist.

Geschäftsführung bei Personengesellschaften

Die Geschäftsführung obliegt jedem einzelnen Gesellschafter (sofern nichts anderes im Gesellschaftervertrag vereinbart ist). Verstirbt ein Gesellschafter oder scheidet aus dem Unternehmen aus, kann dies unter Umständen die Auflösung der Personengesellschaft zur Folge haben.

Rechnungslegung und Jahresabschluss bei Personengesellschaften

Der Jahresabschluss muss aus einer Bilanz mit Gewinn-und-Verlust-Rechnung bestehen. Er ist in deutscher Sprache, in Euro und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, muss klar und übersichtlich sein und in aller Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen.

In den Jahresabschluss werden nur die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten aufgenommen, die Gesellschaftsvermögen sind. Die Gesellschafter müssen jeweils ihre eigene Einkommensteuererklärung abgeben. Bestehen Forderungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzelnen Gesellschaftern gegenüber, sollten diese in einem gesonderten Posten in der Bilanz ausgewiesen werden. Jahresabschlüsse von Personalgesellschaften unterliegen in aller Regel keiner Prüfung durch einen gesetzlichen Abschlussprüfer, von Kapitalgesellschaften jedoch schon.

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