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Pflegeversicherung

Beschreibung im Lexikon

Pflegeversicherung

Der Gesetzgeber hat die Pflegeversicherung zu Beginn des Jahres 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Während gesetzlich Versicherte automatisch Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung sind, müssen Privatversicherte eine individuelle Vorsorge treffen. Das Sozialgesetzbuch regelt die soziale Versicherung im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs. Demnach muss die Pflichtversicherung Pflegebedürftigen, die auf Hilfe angewiesen sind, Unterstützung gewähren. Die Dauer der Leistungen ist vom Pflegegrad und der Art der Pflege abhängig. Die Pflegeversicherung deckt nicht alle anfallenden Kosten im Pflegefall, sodass die Differenz zu den tatsächlichen Kosten vom Pflegebedürftigen oder den Angehörigen erbracht werden muss. Der Beitrag zur Pflegeversicherung errechnet sich bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf Basis des Bruttoeinkommens und wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

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Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung

Versicherte, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sind, sind automatisch Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Dabei handelt es sich in der Regel um Arbeitnehmer, Auszubildende, Studierende oder Rentner. Unterhaltsberechtigte Familienmitglieder, die im Rahmen der Familienversicherung ebenfalls in der gesetzlichen Versicherung abgesichert sind, sind ebenfalls pflegeversichert. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, kann wählen, ob er die gesetzliche oder private Pflegevorsorge bevorzugt. Privatversicherte sind üblicherweise über ihren Krankenversicherungsanbieter pflegeversichert. Die Leistungen der sozialen und privaten Versicherung sind identisch.

Pflegeversicherung: Leistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich am festgestellten Pflegegrad, dabei kommt es vor allem auf die noch vorhandene Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen an. Der Gesetzgeber hat im Rahmen einer Pflegereform zum 1. Januar 2017 die Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt. Der Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, während beim Pflegegrad 5 eine schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Ansprüchen an die Versorgung vorliegt.

Die Leistungen setzen sich aus

  • den Pflegesachleistungen,
  • dem Pflegegeld und
  • weiteren Pflegeleistungen zusammen.

Wer zu Hause durch einen professionellen Pflegedienstleister gepflegt wird, erhält Pflegesachleistungen für die sogenannte häusliche Betreuung. In diesen Fällen rechnet der Dienstleister direkt mit der Versicherung ab. Die monatlichen Pflegesachleistungen im Überblick:

  • 724 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1.363 Euro bei Pflegegrad 3
  • 1.693 Euro bei Pflegegrad 4
  • 2.095 Euro bei Pflegegrad 5

Leisten Angehörige oder Freunde die Pflege, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er nach seinem Ermessen verwenden kann. Möglich ist auch eine Kombination beider Leistungen. Die monatlichen Geldleistungen der Pflegekasse im Überblick:

  • 316 Euro bei Pflegegrad 2
  • 545 Euro bei Pflegegrad 3
  • 728 Euro bei Pflegegrad 4
  • 901 Euro bei Pflegegrad 5

Sowohl bei den Pflegesachleistungen als auch beim Pflegegeld zahlen die Kassen bereits ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich, der als Alltagsunterstützung gedacht ist. Den Entlastungsbetrag zahlen die Pflegekassen nach der Vorlage entsprechender Nachweise aus.

Muss der Pflegebedürftige vollstationär in einem Pflegeheim oder einer anderen Einrichtung betreut werden, übernimmt die Pflegekasse Kosten für vollstationäre Leistungen, bei der Höhe kommt es auf den Pflegegrad an. Die Versicherung übernimmt monatlich

  • 125 Euro bei Pflegegrad 1
  • 770 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1.262 Euro bei Pflegegrad 3
  • 1.775 Euro bei Pflegegrad 4
  • 2.005 Euro bei Pflegegrad 5

Bei den weiteren Pflegeleistungen handelt es sich um

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Anpassung des Wohnraums
  • Verhinderungspflege

Diese können im Einzelfall zusätzlich beantragt werden.

Wie wird der Beitrag in der Pflegeversicherung ab Juli 2023 berechnet?

In unserem Artikel „Beitrag zur Pflegeversicherung berechnen ab Juli 2023“ stehen die Neuerungen erklärt. Außerdem gibt es darin für Sie eine Liste mit den neuen Beitragssätzen.

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