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Provision

Beschreibung im Lexikon

Provision

Umgangssprachlich bezeichnet man mit Provision verschiedene Arten von erfolgsabhängigen Vergütungen. Im Handelsrecht ist die Provision genauer definiert als das Entgelt, das ein Unternehmer für einen vermittelten Geschäftsabschluss bezahlt. Hierfür wird die Beteiligung von drei Geschäftsparteien zugrunde gelegt: Unternehmer, Vermittler und Kunde. Für die Vermittlung zwischen Unternehmer und Kunde erhält die dritte Partei ein Entgelt. Dessen Höhe entspricht in der Regel einem prozentualen Anteil des vermittelten Geschäftswertes. Die Zahlung von Provisionen ist in vielen Branchen üblich, zum Beispiel im Versicherungs-, Banken- und Immobilienwesen. Manche Arbeitnehmergehälter werden komplett oder zu einem Teil auf Provisionsbasis gezahlt. Das ist zum Beispiel bei Versicherungsvertretern im Außendienst häufig der Fall. Andere Bezeichnungen für die Provision sind je nach Branche und Zusammenhang: Courtage, Agio, Aufschlag oder Packing.

Welche Arten von Provisionen gibt es?

Typische Provisionsarten sind zum Beispiel:

  • Abschlussprovision als einmalige Zahlung für ein erfolgreich abgeschlossenes Geschäft (Vertrag)
  • Bestands- oder Folgeprovision als regelmäßige Zahlung für die Pflege von Bestandskunden
  • Bankprovision für Vermittlung von Wertpapiergeschäften durch die Bank (zuzüglich der Makler-Courtage)
  • Bearbeitungsprovision für die Prüfung von Kreditanträgen
  • Inkassoprovision für das Einziehen von Forderungen im Auftrag des Gläubigers
  • Superprovision als Zahlung an den Vorgesetzten von demjenigen, der das Geschäft vermittelt hat

Gesetzliche Regelungen zur Provision

Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt insbesondere die Provisionsansprüche des Handelsvertreters, zu denen auch Bausparkassen- und Versicherungsvertreter gezählt werden. Nach § 87 des HGB steht dem Handelsvertreter bei erfolgreicher Vermittlung eines Geschäfts eine sogenannte Abschlussprovision zu. Werden im Vertrag keine gesonderten Vereinbarungen zur Höhe der Provision getroffen, gilt hierfür der branchenübliche Satz. Dieser berechnet sich abhängig von der Bruttosumme des abgeschlossenen Geschäfts. Die Zahlung der Provision hat laut HGB grundsätzlich monatlich, spätestens quartalsweise zu erfolgen. Anspruch auf das Entgelt besteht erst dann, wenn das Geschäft tatsächlich ausgeführt ist. Zum Vergleich: Ein Gebrauchtwagenhändler hat zum Beispiel nur dann einen Anspruch auf die Zahlung einer Provision, wenn das Auto tatsächlich verkauft ist. Das alleinige Bemühen um den Abschluss reicht nicht aus.

Für kaufmännische Vermittlungstätigkeiten im Allgemeinen spricht das HGB dem Kaufmann in § 354 einen Provisionsanspruch zu. Für diesen Anspruch muss keine besondere Vereinbarung getroffen werden. Es reicht, wenn das geforderte Entgelt sich an die ortsüblichen Sätze hält und nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt.

Immobilienmakler haben gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 652 ebenfalls einen Anspruch auf Provision, sobald der vermittelte Immobilienvertrag zustande kommt. Im Maklergeschäft spricht man allgemein von Courtage. Sie ist bei allen Maklertätigkeiten, zum Beispiel auch im Wertpapierhandel oder bei Versicherungen, in branchenüblichen Sätzen fällig.

Steuerliche Regelungen zur Provision

Provisionen im Bank- und Versicherungswesen sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Als Einkünfte im Rahmen eines Dienstverhältnisses zählen sie jedoch nicht zu den steuerfreien Einnahmen, sondern sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Einmalige Zahlungen werden als „Sonstige Bezüge“ erfasst. Viele Programme bieten hier eine umfassende Hilfe zur korrekten Buchführung. Mehr Informationen zum Thema digitale Buchhaltung bietet das Blog-Interview zu Buchhaltung der Zukunft.

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