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Schwarzarbeit

Beschreibung im Lexikon

Schwarzarbeit

Erbringt ein Unternehmer seine Leistungen und führt dafür keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab, ist dies Schwarzarbeit. Auch die Ausübung eines Gewerbes oder Handwerks ohne Mitteilung gegenüber den Behörden und ohne Anmeldung gehört dazu. Dieses allgemeine Verständnis zur Schwarzarbeit herrscht wohl bei den meisten Betrieben vor. Mitunter verläuft die Grenze zwischen Gefälligkeiten und Steuerhinterziehung jedoch fließend. Daher ist es wichtig, die Unterschiede genau zu kennen und Verstöße zu vermeiden.

Strafrechtliche Konsequenzen haben in Deutschland selbstständig tätige Personen und Arbeitgeber zu befürchten, die gegen ihre Abgabe- und Meldepflichten verstoßen. Angestellte tragen nur insofern Mitverantwortung, als dass die Pflicht zur Abgabe von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen dem Arbeitgeber obliegt. Selbstständige und Gewerbetreibende haben hingegen die Pflicht, ihre Tätigkeit bei der Gewerbebehörde oder dem Finanzamt anzumelden. Versäumen sie dies und geben keine regelmäßigen Steueranmeldungen und -erklärungen ab, können sie sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Neben Bußgeldern kann das Gericht in schweren Fällen auch eine Gefängnisstrafe gegen das Unternehmen verhängen.

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So wird Schwarzarbeit nach dem Gesetz definiert

Schwarzarbeit kann in vielfältiger Ausprägung vorliegen und umfasst nach §1 des SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) folgende Verstöße:

  • wenn den sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen wird
  • wenn die durch Dienst- oder Werkleistungen erbrachten steuerlichen Pflichten nicht erfüllt werden
  • wenn ein Empfänger von Sozialleistungen den Leistungsträger nicht über ausgeführte Dienst- und Werksleistungen informiert
  • wenn ein selbstständiger Betrieb kein Gewerbe angemeldet hat
  • wenn ein Handwerker sein zulassungspflichtiges Handwerk nicht die Handwerksrolle eintragen lässt

Nicht unter diese Definition fallen alle Dienst- und Werksleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind. Diese Einschränkung betrifft allerdings nur entsprechende Leistungen zwischen Lebenspartnern und solche, die als Nachbarschaftshilfe, als Gefälligkeit oder im Wege der Selbsthilfe erbracht werden.

Gefälligkeit oder Schwarzarbeit?

Doch wo liegt genau die Grenze in der Praxis? Wenn sich ein Nachbar beispielsweise gelegentlich fürs Rasenmähen ein geringes Entgelt geben lässt, ist dies keine Schwarzarbeit. Erledigt er diese Gartenarbeiten jedoch häufiger und verdient sich damit seinen Unterhalt, muss er seine Tätigkeit entsprechend anmelden und Abgaben abführen. Charakteristisch für Verstöße sind mündliche Abreden, die in bar bezahlt werden. Nimmt ein selbstständiger Handwerker einige Arbeiten am Haus seines Auftraggebers vor und wird dafür bezahlt, muss er eine Rechnung nach den gültigen Vorschriften ausstellen und Steuern abführen. Außerdem muss sein Betrieb angemeldet sein. Maßgeblich sind hierbei die auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht und die Höhe des Entgeltes. Erledigt der Handwerker hingegen Arbeiten für seinen Bruder und erhält dafür nur eine geringe Entschädigung, findet das SchwarzArbG in diesem Fall keine Anwendung.

Für die Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz sind in Deutschland die Bundeszollverwaltung und die kommunalen Behörden zuständig. Durch Pressekampagnen sowie durch den Abbau von bürokratischen und finanziellen Hürden versuchen sie, der illegalen Schattenwirtschaft vorzubeugen. Außerdem führen sie Kontrollen und Prüfungen durch und verfolgen Verstöße.

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