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Tarifvertragsparteien

Beschreibung im Lexikon

Tarifvertragsparteien

Die Tarifvertragsparteien sind jene Parteien, die einen Tarifvertrag abschließen können. Dabei handelt es sich jeweils um Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.

Die möglichen Tarifvertragsparteien im Überblick

  • 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) bestimmt, wer als Tarifpartei fungieren darf. Hierzu gehören:
  • Einzelne Arbeitgeber (im Rahmen eines Firmentarifvertrags, der nur für diesen einen Arbeitgeber gilt)
  • Eine Vereinigung mehrerer Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände)
  • Ein kollektiver Zusammenschluss von Arbeitnehmern (Gewerkschaft)

Keine anderen Tarifvertragsparteien sind berechtigt, einen Tarifvertrag abzuschließen. So ist es beispielsweise nicht möglich, dass der Betriebsrat als Tarifvertragspartner fungiert und mit dem Arbeitgeber Konditionen aushandelt.

Eine Ausnahme gilt für Spitzenorganisationen, in denen sich mehrere Arbeitgeberverbände oder auch Gewerkschaften zusammengeschlossen haben. Sie können mit entsprechender Vollmacht im Namen ihrer angeschlossenen Verbände einen Tarifvertrag vereinbaren. Außerdem können sie selbst als Tarifvertragsparteien fungieren, sofern ihre Satzung dies zu ihren Aufgaben ausersehen hat.

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Bildung der Tarifvertragsparteien

Das Recht, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zu gründen, ist im deutschen Grundgesetz verankert. Art. 9. Abs. 3 GG erklärt das Recht, Vereinigungen zu gründen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Um als Tarifvertragspartei auftreten zu können, müssen die Vereinigungen allerdings tariffähig sein und deshalb die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Soziale Macht mit einer ausreichenden Durchsetzungskraft, um Druck auf die Gegenseite auszuüben (nur für Arbeitnehmervereinigungen relevant)
  • Bereitschaft, einen Arbeitskampf zu veranstalten (z. B. Streik)
  • Anlegung der Koalition auf Dauer
  • Gegnerfreiheit (keine finanzielle oder personelle Abhängigkeit von der Arbeitgeberseite)
  • Anerkennung des in Deutschland geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts
  • Abschluss von Tarifverträgen als Aufgabe der Partei in der Satzung niedergelegt
  • Ausreichende Leistungsfähigkeit der Organisation, um als Tarifvertragspartei fungieren zu können

Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien: Unabhängigkeit vom Staat

Im Grundgesetz ist die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien verankert. Sie sollen ihrer Aufgabe, Tarifverträge abzuschließen, völlig unbehelligt von Staat oder Politik nachkommen können. Deshalb muss sich die Politik zu tariflichen Angelegenheiten neutral verhalten und darf sich nicht einmischen. Insbesondere ist es nicht zulässig, dass sich politische Institutionen oder der Staat durch Abreden einbringen. Diese wären von vornherein nichtig.

Ausnahme: Tritt der öffentliche Dienst in Tarifverhandlungen ein, so hat der Staat als Arbeitgeber natürlich damit zu tun. In diesem Fall ist der Staat berechtigt, einen Tarifvertrag auszuhandeln (z. B. den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst TVöD).

Industrieprinzip: Zuständigkeit für eine Branche

Normalerweise arbeiten in einem Betrieb nicht mehrere Gewerkschaften, vielmehr nimmt eine Arbeitnehmervereinigung die Interessen aller Beschäftigten des Betriebs wahr. Ausnahmen hiervon gibt es allerdings für einige Berufsverbände. Sie führen gesonderte Tarifverhandlungen speziell für ihren Berufsstand. So setzt sich beispielsweise der Marburger Bund für die Rechte der Ärzte ein und die Pilotenvereinigung Cockpit für die Arbeitsbedingungen von Piloten.

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