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Vertrag

Beschreibung im Lexikon

Vertrag

Bevor ein Arbeitnehmer seinen ersten Arbeitstag im Unternehmen beginnt, sollte zuvor ein Vertrag abgeschlossen werden. Der Arbeitsvertrag legt unter anderem fest, welche Arbeitszeiten gelten, wie hoch die Bezahlung ausfällt und welche Aufgaben der Angestellte zu erfüllen hat. Abhängig vom Unternehmen und der Branche umfasst der Arbeitsvertrag nicht selten eine Vielzahl Paragrafen. Mit verschiedensten Klauseln will der Arbeitgeber sicherstellen, woran sich der Arbeitnehmer zu halten hat und welche Vertragsstrafen ihn bei Zuwiderhandlung erwarten. Dies ist insbesondere für Berufe relevant, in denen der Arbeitnehmer sensible Betriebsgeheimnisse zu wahren hat. Beim Aufsetzen des Vertrags sollte sich das Unternehmen rechtlich beraten lassen, da das Arbeitsrecht gewisse Schranken setzt. So kann der Arbeitgeber beispielsweise nicht pauschal im Vertrag festlegen, dass Überstunden zu leisten sind. Arbeitsverträge müssen im Übrigen nicht schriftlich vereinbart werden, auch mündliche Verträge sind wirksam. In der Praxis hat sich die schriftliche Ausführung jedoch bewährt, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und bei Streitfällen auf die Vereinbarungen zurückgreifen zu können.

Diese Klauseln gehören in den Vertrag

Kommunikation und Transparenz gehören zu den wichtigsten Kriterien beim Thema Mitarbeiterbindung. Dies beginnt bereits beim Arbeitsvertrag. Der Vertrag sollte dem Arbeitnehmer klar und eindeutig vermitteln, was von ihm erwartet wird und was er dafür als Gegenleistung erhält. Neben den Standardangaben wie dem Arbeitsbeginn und dem Arbeitsort sollte der Arbeitsvertrag die zu leistende Tätigkeit kurz charakterisieren. Außerdem werden die Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubs, die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Handelt es sich um einen befristeten Vertrag, muss die vorhersehbare Dauer des Angestelltenverhältnisses benannt werden. In einigen Branchen gelten zudem Tarifverträge. Auf diese ist im Vertrag hinzuweisen, ebenso auf geltende Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Grundsätzlich gilt in Deutschland kein Formerfordernis, der Arbeitsvertrag kann daher nach eigenem Ermessen verfasst werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klauseln nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Vereinbarungen des Tarifvertrags widersprechen dürfen.

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Befristete Verträge – hier gilt das Arbeitsrecht

Viele Unternehmen bedienen sich befristeter Verträge, anstatt dem Mitarbeiter ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzubieten. Davon versprechen sie sich den Vorteil, flexibler auf wechselnde Auftragslagen reagieren zu können und ihre Stammbelegschaft gering zu halten. Investiert ein Unternehmen etwa in neue Märkte und testet Expansionen, kann ein befristeter Vertrag sinnvoll sein. Nach der Frist endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitgeber dafür aufwendige Kündigungsverfahren durchlaufen muss. Wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass die Befristung rechtswirksam ist. Es muss also ein Sachgrund vorliegen, der die Befristung rechtfertigt. Länger als zwei Jahre darf ein Arbeitgeber seinen Angestellten in der Regel nicht befristet beschäftigen. Hierfür gelten nur einige Ausnahmen, die im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt sind.

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